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BK 2003 23

Sachbeschädigung etc.

Graubünden · 2003-07-09 · Deutsch GR
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Ehrverletzungsklage (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Übrige Fälle

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenent- scheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist C.. Er beanstandet in seiner Beschwerde einzig, dass ihm vom Vorderrichter keine aus- seramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich ge- schützten Interessen berührt. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist da- her einzutreten.

E. 2 In seiner Abschreibungsverfügung vom 20. Mai 2003 überbindet der Vizepräsident des Kreises Belfort dem Kläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, weil er die Klage zurückgezogen habe. Des weiteren wurde als Be- gründung ausgeführt, dass die Anwaltskosten im Bezug auf die Schwere des Fal- les sehr hoch seien. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Klage zurückgezogen habe, weil der Strafbeklagte sich an der Sühneverhand- lung doch noch bereit erklärt habe, sich von der besagten Äusserung zu distan-

E. 4 zieren. In diesem Falle seien gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO der unterliegenden

Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegen-

partei aufzuerlegen. Die Höhe der anbegehrten Entschädigung sei im Übrigen

nicht übersetzt.

Das Gericht kann sich diesen beiden Argumentationen nicht anschlies-

sen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Ehrverletzungsklage zwar

zurückgezogen; dies jedoch erst als der Angeschuldigte sich von seiner Äusse-

rung distanzierte. In diesem Falle ist somit nicht angemessen, dem Kläger die

Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verweigern. Letzerer

hatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003

(act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich

für die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Eine letzte Mög-

lichkeit wurde schliesslich noch vom klägerischen Rechtsvertreter am 22. April

2003 geboten (act. 7). Der Beklagte liess jedoch bis zur angesetzten Frist keine

schriftliche Entschuldigung einreichen. Erst während der Sühneverhandlung er-

klärte sich dieser bereit, die besagte Äusserung zurückzunehmen. Hätte er sich

bereits vorher für seine Aussage entschuldigt, wäre gar kein Strafverfahren eröff-

net worden. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des eben

Dargelegten als nicht vertretbar.

Die Regelung gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO ist in diesem konkreten Fall –

wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – ebenfalls nicht massgebend.

Diese Norm regelt zwar die Kostenüberbindung; sie ist nach zivilprozessualem

Vorbild konzipiert und versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterlie-

gens (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-

den (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziffer 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO).

Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle

ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl.

Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde jedoch das Strafverfahren durch Rück-

zug als erledigt abgeschrieben. Bei einem solchen Vorgehen ist keine unterlie-

gende beziehungsweise obsiegende Partei vorhanden, weil gar kein Verfahren

durchgeführt worden ist. In solchen Fällen kommt vielmehr die Anwendung von

Art. 167 Abs. 3 StPO in Betracht. Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der

Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als un-

wahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Der vom Beschwerdegegner in diesem

Zusammenhang vorgebrachte Einwand, er habe seine Äusserung „...um sich Ar-

beit zu verschaffen“ ohne irgendein Schuldeingeständnis zurückgenommen, ver-

E. 5 fängt nicht. Es war gerade diese Äusserung, welche Anlass für die Strafklage bildete. Deren Zurücknahme anlässlich der Sühneverhandlung kommt daher ei- ner Anerkennung der Klage gleich, so dass hinsichtlich der Kostenverlegung Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Nicht massgebend ist hierbei, ob die fragliche Äusserung auch tatsächlich ehrverletzend war. Welche Kosten unter Art. 167 Abs. 3 StPO fallen, legt diese Bestimmung nicht näher fest. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtli- chen als auch die ausseramtlichen umfassen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im Verfahren vor dem Kreisamt Belfort angemessen zu entschädigen. Der von diesem geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'076.-- ist ausgewie- sen und nicht zu beanstanden, so dass er zum Urteilsspruch zu erheben ist. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdeführer aus- seramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Ab- schreibungsverfügung wird aufgehoben.
  2. D. wird verpflichtet, C. für das Ehrverletzungsverfahren vor Kreisamt Bel- fort ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von D., der zudem C. für dieses Verfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu ent- schädigen hat.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 09. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 23 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. med. dent. C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Belfort vom 20. Mai 2003, mit- geteilt am 22. Mai 2003, in Sachen des D., Beschwerdegegner, betreffend Ehrverletzungsklage (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. C., der in E. selbständig als Zahnarzt tätig ist, besorgt unter ande- rem im Bezirk B. den schulzahnärztlichen Dienst. Am 29. Januar 2003 unter- suchte er den Sohn A. von D., der zum obligatorischen Besuch aufgeboten wor- den war. Nach der Untersuchung vermerkte sodann der Zahnarzt im Kontrollheft, dass die Zahnreinigung nur mangelhaft war und die Zähne Belag und Verfärbun- gen aufwiesen. Auf diesen Befund reagierte D. sofort mit einem Schreiben. Dabei erklärte er, dass sein Hauszahnarzt schon vor längerer Zeit einen sogenannten Zahnpilz bei seinem Sohn erkannt habe, der mit einer angeblich ungenügenden Zahnreinigung absolut nichts zu tun habe. Er wolle zwar niemandem etwas un- terstellen, aber für ihn gebe es nur zwei mögliche Erklärungen: „Entweder hat der untersuchende Zahnarzt nicht sehr viel Ahnung von seinem Beruf oder man markiert quasi vorsätzlich „Behandlung notwendig“ um sich so Arbeit zu verschaffen.“ Der Zahnarzt liess sich diese Vorwürfe nicht gefallen und forderte D. auf, sich bei ihm für die Äusserung - er führe unnötige Behandlungen durch, um sich damit Arbeit zu besorgen - zu entschuldigen. Es folgten mehrere Schreiben zwi- schen den Parteien; D. erklärte sich jedoch nicht bereit, seine Äusserung zurück- zuziehen. B. Mit Eingabe vom 24. April 2003 liess C. beim Vizepräsidenten des Kreises Belfort gegen D. eine Strafklage wegen Ehrverletzung einreichen. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 15. Mai 2003 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung zeigte sich der Strafbeklagte gewillt, die bean- standete Äusserung zurückzunehmen, worauf die Parteien einen Vergleich un- terschrieben und die Ehrverletzungsklage zurückgezogen wurde. Der Beklagte zeigte sich ausserdem bereit, die Amtskosten zu tragen. Über die Anwaltskosten des Klägers wurde hingegen keine Einigung erzielt. Der Vizepräsident wurde da- her ersucht, über die besagten Kosten im Betrage von Fr. 1'076.-- zu befinden. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, schrieb der Vizekreispräsidenten Belfort das Verfahren gegen D. infolge Kla- gerückzuges ab. Dabei wurden in Ziffer 3 des Dispositivs die ausseramtlichen Kosten der klägerischen Vertretung dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Ver- fahrens gingen hingegen, wie vereinbart, zu Lasten des Beklagten. D. Mit Datum vom 10. Juni 2003 liess C. gegen das Kostendekret der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von

3 Graubünden erheben mit dem Begehren, Ziffer 3 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung sei aufzuheben und D. sei zu verpflichten, C. für das Ehrverlet- zungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenent- scheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist C.. Er beanstandet in seiner Beschwerde einzig, dass ihm vom Vorderrichter keine aus- seramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich ge- schützten Interessen berührt. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist da- her einzutreten. 2. In seiner Abschreibungsverfügung vom 20. Mai 2003 überbindet der Vizepräsident des Kreises Belfort dem Kläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, weil er die Klage zurückgezogen habe. Des weiteren wurde als Be- gründung ausgeführt, dass die Anwaltskosten im Bezug auf die Schwere des Fal- les sehr hoch seien. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Klage zurückgezogen habe, weil der Strafbeklagte sich an der Sühneverhand- lung doch noch bereit erklärt habe, sich von der besagten Äusserung zu distan-

4 zieren. In diesem Falle seien gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegen- partei aufzuerlegen. Die Höhe der anbegehrten Entschädigung sei im Übrigen nicht übersetzt. Das Gericht kann sich diesen beiden Argumentationen nicht anschlies- sen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Ehrverletzungsklage zwar zurückgezogen; dies jedoch erst als der Angeschuldigte sich von seiner Äusse- rung distanzierte. In diesem Falle ist somit nicht angemessen, dem Kläger die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verweigern. Letzerer hatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003 (act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich für die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Eine letzte Mög- lichkeit wurde schliesslich noch vom klägerischen Rechtsvertreter am 22. April 2003 geboten (act. 7). Der Beklagte liess jedoch bis zur angesetzten Frist keine schriftliche Entschuldigung einreichen. Erst während der Sühneverhandlung er- klärte sich dieser bereit, die besagte Äusserung zurückzunehmen. Hätte er sich bereits vorher für seine Aussage entschuldigt, wäre gar kein Strafverfahren eröff- net worden. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des eben Dargelegten als nicht vertretbar. Die Regelung gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO ist in diesem konkreten Fall – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – ebenfalls nicht massgebend. Diese Norm regelt zwar die Kostenüberbindung; sie ist nach zivilprozessualem Vorbild konzipiert und versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterlie- gens (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziffer 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde jedoch das Strafverfahren durch Rück- zug als erledigt abgeschrieben. Bei einem solchen Vorgehen ist keine unterlie- gende beziehungsweise obsiegende Partei vorhanden, weil gar kein Verfahren durchgeführt worden ist. In solchen Fällen kommt vielmehr die Anwendung von Art. 167 Abs. 3 StPO in Betracht. Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als un- wahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, er habe seine Äusserung „...um sich Ar- beit zu verschaffen“ ohne irgendein Schuldeingeständnis zurückgenommen, ver-

5 fängt nicht. Es war gerade diese Äusserung, welche Anlass für die Strafklage bildete. Deren Zurücknahme anlässlich der Sühneverhandlung kommt daher ei- ner Anerkennung der Klage gleich, so dass hinsichtlich der Kostenverlegung Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Nicht massgebend ist hierbei, ob die fragliche Äusserung auch tatsächlich ehrverletzend war. Welche Kosten unter Art. 167 Abs. 3 StPO fallen, legt diese Bestimmung nicht näher fest. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtli- chen als auch die ausseramtlichen umfassen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im Verfahren vor dem Kreisamt Belfort angemessen zu entschädigen. Der von diesem geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'076.-- ist ausgewie- sen und nicht zu beanstanden, so dass er zum Urteilsspruch zu erheben ist. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdeführer aus- seramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Ab- schreibungsverfügung wird aufgehoben. 2. D. wird verpflichtet, C. für das Ehrverletzungsverfahren vor Kreisamt Bel- fort ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von D., der zudem C. für dieses Verfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu ent- schädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc